Laut einer Umfrage ingnoriert bislang jedes dritte Unternehmen die DS-GVO – Sie auch?

Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Vielleicht haben Sie es schon gehört? Im Datenschutzrecht gibt es eine größere Änderung. Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG neu) treten zum 25.05.2018 in Kraft.

In erster Linie gibt es viel Aufregung in diesem Bereich, denn hohe Bußgelder drohen.

Gerade im Recruiting werden eine Vielzahl an Daten erhoben, vor allen die Bewerberdaten. Personalverantwortliche erhalten täglich zahlreiche Bewerbungen, meist auf elektronischem Wege. Die ordnungsgemäße Speicherung und Archivierung von Daten wird dabei schnell zur Herausforderung. Wie ist die Aufbewahrungspflicht der Daten von Bewerbern (Lebensläufe, Zeugnisse, Video-Interviews oder andere Aufzeichnungen) aufbewahrt werden?

Hier ein Artikel der Ihnen einen guten Überblick für den richtigen Umgang mit Bewerberdaten gibt.

Datenschutz im Recruiting – Der richtige Umgang mit Bewerberdaten

Welche konkreten Anforderungen stellt das neue Gesetz an die Transparenz über die Datenverarbeitung und Kommunikation mit Bewerbern und wie können Recruiter die Einhaltung der Bestimmungen sicherstellen?

Nachstehend drei Artikel der Ihnen einen eine gute Hilfe sind.

Was die DSGVO für Recruiting und Active Sourcing bedeutet

Ist Active Sourcing denn dann unter den gegebenen Umständen überhaupt noch möglich ist. Oder besser, die DSGVO als Chance für bessere Recruiting-Prozesse.

Die DSGVO – Was Personaler wissen müssen

Wann genau tritt die DSGVO in Kraft und was sind für HR-Abteilungen die wichtigsten Neuerungen – auch im Vergleich zu bisherigen  Datenschutzrichtlinien?

bitkom – EU-Datenschutzgrundverordnung – Wie gut ist die deutsche Wirtschaft vorbereitet?

Für den Einstieg in das Thema hat Bitkom „Fragen und Antworten“ (FAQs) zur Datenschutz-Grundverordnung veröffentlicht, die einen ersten Überblick über die Veränderungen zur heutigen Rechtslage geben. Außerdem hat Bitkom vier Praxisleitfäden erstellt, wie verschiedene Verpflichtungen aus der Verordnung im Unternehmen umgesetzt werden können: „Datenübermittlung in Drittstaaten“, „Verarbeitungsverzeichnis“, „Risk Assessment und Datenschutzfolgenschutzabschätzung“ sowie die „Mustervertragsanlage zur Auftragsverarbeitung“.

Die gute Nachricht:

Gerade für ein Unternehmen aus Deutschland ändert sich nicht viel, wenn es nach alter Rechtslage seine „Hausaufgaben gemacht hat“. Für Unternehmen aus anderen europäischen Ländern gibt es etwas mehr zu tun. Von unserer Seite laufen die Vorbereitungen schon seit geraumer Zeit.

Weiterführende Links zu den Neuerungen der Verordnung:

Die Datenschutz-Grundverordnung: